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Der Arbeitnehmer und das Handy – häufige Fragen

Darf ich als Arbeitnehmer am Arbeitsplatz mit meinem Handy telefonieren?
Das hängt davon ab, ob der Arbeitgeber es erlaubt hat. Ohne eine ausdrückliche Erlaubnis kann der Arbeitnehmer im Normalfall erst einmal nicht davon ausgehen, dass das Telefonieren am Arbeitsplatz geduldet wird. Sicher gibt es Arbeitgeber, die nichts dagegen haben, wenn am Arbeitsplatz privat telefoniert wird, wenn sich die Telefonate in Grenzen halten. Wer aber Privattelefonate vom Arbeitsplatz aus führt, erbringt in dieser Zeit keine Arbeitsleistung.  Deshalb bedarf es grundsätzlich schon einer Erlaubnis des Arbeitgebers. In vielen Unternehmen gibt es betriebliche Regelungen zur Benutzung von Handys und Internet. Nicht in allen Unternehmen ist das Telefonieren komplett verboten. Es gibt auch Ausnahmen.

Darf ich am Arbeitsplatz what’s-appen oder SMS-Nachrichten verschicken?
Hier gilt das Gleiche wie beim Telefonieren mit dem Handy. Während der Arbeitszeit kann es dem Arbeitnehmer untersagt werden, Textnachrichten zu lesen oder zu erstellen.

Der Arbeitgeber bestellt mich allein zum Mitarbeitergespräch – darf ich das Gespräch aufnehmen?
Die heimliche Aufzeichnung von Gesprächen mit dem Handy ist verboten. Sie ist sogar strafbar nach § 201 des Strafgesetzbuchs. Dort heißt es: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. Wer also illegal eine Aufzeichnung erstellt, etwa weil er damit bestimmte Äußerungen des Arbeitgebers nachweisen will, hat Pech. Solche unerlaubten Aufzeichnungen sind als Nachweis vor den Gerichten nicht zugelassen.

Meine Kollegen reden schlecht über mich – darf ich das Gespräch aufnehmen?
Auch wenn sich Kollegen daneben benehmen: Das Handy heimlich mitlaufen zu lassen, ist strafbar, siehe die Ausführungen zu Nr. 3.

Darf mich der Arbeitgeber heimlich mit seinem Handy aufnehmen, um zu kontrollieren, ob ich richtig arbeite?
In Betrieben mit Betriebsrat ist die Mitarbeiterüberwachung Sache des Betriebsrats. Mit ihm muss der Arbeitgeber verhandeln, wenn er technische Einrichtungen einführen will, die der Mitarbeiterüberwachung dienen sollen. In Betrieben ohne Betriebsrat darf der Arbeitgeber nicht einfach ohne Einwilligung des Arbeitnehmers Videoaufnahmen erstellen, auf denen Mitarbeiter abgebildet sind. In begründeten Ausnahmefällen kann aber eine Videoaufnahme berechtigt sein, wenn sie das einzig verbliebene, effektive Mittel ist, um den konkreten Verdacht einer Straftat aufzuklären.

Der Arbeitgeber verlangt, dass ich mein Handy benutze, um Kunden anzurufen. Geht das?
Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass der Mitarbeiter sein Handy auf eigene Kosten nutzt, um seine Arbeitsleistung zu erbringen. In manchen Betrieben ist es freilich erlaubt, sein Handy auch zu Arbeitszwecken zu nutzen. Das wird dann „Bring Your Own Device“ genannt, also auf Deutsch etwa: „Bring Dein eigenes Gerät mit“.