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Verschärfung im Schwerbehindertenrecht seit dem 01.01.2017 - unterlassene oder fehlerhafte Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei einer Kündigung führt zu deren Unwirksamkeit

Rechtsanwalt Dr. Ralf Baur weist auf eine wichtige Gesetzesänderung hin, die die Kündigung von Schwerbehinderten betrifft.

Schon nach der bisherigen Rechtslage war die Schwerbehindertenvertretung gem. § 95 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX vor Ausspruch der Kündigung gegenüber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Zudem hatte der Arbeitgeber die nach Anhörung der Schwerbehindertenvertretung im Hinblick auf die beabsichtigte Kündigung getroffene Entscheidung unverzüglich der Schwerbehindertenvertretung mitzuteilen.

Anders jedoch als im Rahmen einer Betriebsratsanhörung führte eine unterlassene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bzw. das nicht ordnungsgemäße Einhalten des Verfahrens bislang nicht zu einer Unwirksamkeit der Kündigung. Dies hat sich mit dem 01.01.2017 durch die Neueinfügung des Satzes drei in dem § 95 Abs. 2 SGB IX geändert, der wie folgt lautet:

"Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach S. 1 ausspricht, ist unwirksam."

Die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung folgt weitgehend den Regeln der Anhörung des Betriebsrats bei der Kündigung eines Arbeitnehmers in einem Betrieb, in dem ein Betriebsrat eingerichtet ist. Die Anhörung hat sowohl bei ordentlichen als auch bei außerordentlichen bzw. fristlosen Kündigungen und sowohl bei Beendigungs- als auch bei Änderungskündigungen zu erfolgen.

Da die Anhörung "umfassend" sein soll, hat die Anhörung in der gleichen Ausführlichkeit zu erfolgen, wie die Anhörung eines Betriebsrats.

Eine besondere Form der Anhörung ist nicht vorgesehen. Aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch eine schriftliche Anhörung.

Da das Gesetz keine Frist benennt, innerhalb der die Schwerbehindertenvertretung ihre Stellungnahme abgeben muss, wird derzeit die Auffassung vertreten, dass die Fristen einer Betriebsratsanhörung entsprechend anzuwenden sind. Hat die Schwerbehindertenvertretung bei einer außerordentlichen Kündigung innerhalb von drei Tagen und bei einer ordentlichen Kündigung innerhalb einer Woche keine Stellungnahme abgegeben, so kann dann die Kündigung gegenüber dem Schwerbehinderten ausgesprochen werden.

Anders als bei der Betriebsratsanhörung ist bei der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung noch eine dritte Stufe zu beachten: Nach Ablauf der Anhörungsfrist muss der Arbeitgeber der Schwerbehindertenvertretung mitteilen, wie er sich entschieden hat und vor Ausspruch der Kündigung ausdrücklich mitteilen, dass nunmehr die Kündigung erfolgen wird.

Tipp
Arbeitgeber haben somit zukünftig penibel darauf zu achten, dass sie vor Ausspruch der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen die bei ihr eingerichtete Schwerbehindertenvertretung in der gleichen Art und Weise beteiligen, wie es im Rahmen einer Betriebsratsanhörung gem. § 102 BetrVG bisher geübte Praxis ist. Da hohe formale Anforderungen einzuhalten sind, empfiehlt es sich für  Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung eines Schwerbehinderten bei einem im Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt bzw. bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht Rat einzuholen, wie die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß durchgeführt werden soll.

Für schwerbehinderte Menschen gibt es aufgrund der Gesetzesänderung weitere Möglichkeiten, die Unwirksamkeit einer Kündigung zu begründen. Es empfiehlt im Rahmen einer Kündigungsschutzklage auf jeden Fall immer eine nicht ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zu rügen.

Dr. Ralf Baur
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht